Pakt vom Tiefenbruch

Art:
Grundvertrag
Beteiligte:
Die Höfe und die Bundesrepublik
Status:
in Kraft
Die friedliche Koexistenz zwischen Menschen und Fae ist in mehreren Verträgen und Übereinkünften geregelt. Die folgende Auflistung enthält die wesentlichen Vereinbarungen und deren wichtigste Paragraphen bzw. Artikel.

§1 Verhalten in Anwesenheit eines Jägers:

In Gegenwart eines Jägers sind sämtliche feindseligen Handlungen unverzüglich einzustellen, die nicht gegen die Person des Jägers gerichtet sind. Jegliche Anwesenden sind dazu verpflichtet, ihre Bemühungen darauf zu konzentrieren, die Bedrohung durch den Jäger abzuwenden. Diese Abwendung soll auf eine Weise erfolgen, die nicht dazu geeignet ist, einem der Anwesenden Nachteile zuzufügen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung treten die im Pakt festgelegten Sanktionen in Kraft.

§2 Feststellung der Jägerpräsenz

(1) Der Pakt findet Anwendung, sobald die Anwesenheit eines Jägers festgestellt oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Eine förmliche Bestätigung ist nicht erforderlich.

(3) Zweifel gehen zulasten der Untätigkeit.

§3 Vorrang des Paktes

(1) Mit Eintritt der Voraussetzungen des §2 treten entgegenstehende Regelungen anderer Vertragswerke zurück.

(2) Dies gilt insbesondere für Zuständigkeits-, Rang- und Hofzugehörigkeitsfragen.

(3) Die Verpflichtungen aus dem Friedensvertrag vom Königsforst und der Übereinkunft von Apfelmaar bleiben im Übrigen unberührt.

§4 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung obliegt derjenigen Person, die als erste handlungsfähig ist.

(2) Rang, Herkunft oder Hofzugehörigkeit sind unbeachtlich.

(3) Die Einsatzleitung endet mit Wegfall der Jägerpräsenz.

§5 Zulässige Maßnahmen

(1) Zur Abwehr der Bedrohung durch einen Jäger sind alle Maßnahmen zulässig, die geeignet sind, diese Bedrohung zu beenden oder wesentlich zu schwächen.

(2) Die Zulässigkeit erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb regulärer Befugnisse liegen.

(3) Unverhältnismäßige Maßnahmen bleiben unzulässig.

§6 Schutz der Anwesenden

(1) Maßnahmen nach §5 sind so auszuführen, dass Nachteile für Anwesende vermieden werden, soweit dies möglich ist.

(2) Ein verbleibendes Risiko ist hinzunehmen, sofern ein vollständiger Schutz die Abwehr vereiteln würde.

§7 Pflicht zur Mitwirkung

(1) Sämtliche Anwesenden sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet.

(2) Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn die Mitwirkung offensichtlich aussichtslos oder selbstvernichtend wäre.

(3) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 trägt der Verweigernde.

§8 Nachrang der Verantwortung

(1) Handlungen im Rahmen dieses Paktes begründen keine persönliche Verantwortlichkeit, soweit sie erforderlich waren.

(2) Die nachträgliche Überprüfung beschränkt sich auf grobe Pflichtverletzungen.

§9 Dokumentationspflicht

(1) Der Einsatz ist nach Beendigung der Bedrohung zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation darf die Identität Beteiligter verschleiern, sofern deren Offenlegung eine Gefährdung darstellen würde.

(3) Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation lässt die Wirksamkeit der Maßnahmen unberührt.

§12 Abgrenzung zu individuellen Fehden

(1) Persönliche Konflikte mit einem Jäger begründen keine Anwendung dieses Paktes.

(2) Das Vorliegen einer strukturellen Bedrohung ist maßgeblich.