Friedensvertrag vom Königsforst

Art:
Grundvertrag
Beteiligte:
Die Höfe und die Bundesrepublik
Status:
in Kraft
Die friedliche Koexistenz zwischen Menschen und Fae ist in mehreren Verträgen und Übereinkünften geregelt. Die folgende Auflistung enthält die wesentlichen Vereinbarungen und deren wichtigste Paragraphen bzw. Artikel.

§12 Offenlegungspflicht magischer Eingriffe

(1) Magische Handlungen, die geeignet sind, öffentliche Sicherheit, körperliche Unversehrtheit oder zentrale Rechtsgüter von Menschen wesentlich zu beeinträchtigen, sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Handlung einer menschlichen oder faeischen Rechtsprechung unterliegt.

(3) Erfolgt die Anzeige gegenüber einer faeischen Stelle, ist der Sommerhof unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Anzeige kann zurückgestellt werden, sofern eine sofortige Offenlegung die Abwehr einer akuten Gefahr unmöglich machen oder erheblich erschweren würde; sie ist in diesem Fall unverzüglich nach Wegfall der Gefahr nachzuholen.

(5) Die Verletzung der Offenlegungspflicht begründet einen eigenständigen Vertragsverstoß.

§27 Einschränkung der Gedächtnismanipulation

(1) Eingriffe in Erinnerung, Wahrnehmung oder emotionale Disposition von Menschen sind unzulässig.

(2) Abweichend hiervon sind kurzfristige, reversible Eingriffe zulässig, sofern sie ausschließlich der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen.

(3) Als kurzfristig gilt ein Eingriff nur, wenn seine Wirkungen spätestens nach vierundzwanzig Stunden vollständig abgeklungen sind.

(4) Eingriffe nach Absatz 2 gelten als Vertragsausnahme, nicht als Rechtfertigung.

(5) Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt im Falle eines faeischen Täters nach faeischem Recht gemäß der Übereinkunft von Apfelmaar.

§43 Verbot der weltenübergreifenden Magie

(1) Allgemeines Verbot

Es ist verboten, Magie zu wirken, die darauf abzielt, eine Verbindung zwischen zwei Welten herzustellen, die nicht auf natürlichem Wege miteinander verbunden sind. Dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Zauber und Rituale, die einen Übergang zwischen diesen Welten ermöglichen oder erleichtern.

(2) Ausnahmegenehmigung

Die Anwendung weltenübergreifender Magie ist nur mit einer speziellen Genehmigung gestattet. Diese Genehmigung muss vor der Anwendung eingeholt werden und wird nur unter besonderen Umständen erteilt.

(3) Voraussetzungen für die Genehmigung

Eine Genehmigung gemäß Absatz 2 wird erteilt, wenn:

  1. ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,
  2. die Anwendung der Magie notwendig ist, um eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Eigentum abzuwenden, oder
  3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.

(4) Antragstellung

Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen und muss eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigten magischen Handlung sowie eine Begründung für die Notwendigkeit der weltenübergreifenden Magie enthalten.

(5) Auflagen

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die sicherstellen, dass die Anwendung der weltenübergreifenden Magie keine unkontrollierbaren Risiken birgt.

(6) Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe betragen.

(7) Besonders schwere Fälle

Als besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 6 gilt es insbesondere, wenn durch die Anwendung der weltenübergreifenden Magie:

  1. eine Vielzahl von Personen gefährdet wird,
  2. erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht,
  3. eine bestehende, natürliche Verbindung zwischen den Welten, oder
  4. eine oder mehrere der unnatürlich miteinander verbundenen Welten irreparabel beschädigt wird.

§44 Missbrauch genehmigter Magie

(1) Genehmigte Magie darf ausschließlich zu dem genehmigten Zweck und im genehmigten Umfang angewendet werden.

(2) Jede Überschreitung des genehmigten Rahmens gilt als Anwendung ohne Genehmigung.

(3) Der Missbrauch genehmigter Magie stellt einen Vertragsverstoß dar, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Zweck rechtmäßig war.

(4) Bei Tätern faeischer Herkunft unterliegt die Ahndung der faeischen Rechtsprechung; menschliche Stellen sind hierüber zu informieren.

§61 Zuständigkeit bei Vertragsverstößen faeischer Herkunft

(1) Verstöße gegen diesen Vertrag, die von Angehörigen der Fae begangen werden, unterliegen der Rechtsprechung der Fae, auch wenn:

  1. die Tat auf menschlichem Territorium begangen wurde oder
  2. Menschen geschädigt wurden oder konkret gefährdet waren.

(2) Die Anwendung faeischer Rechtsprechung lässt die Verpflichtung zur Wahrung und Wiederherstellung menschlicher Rechtsgüter unberührt.

(3) Die Durchführung des Verfahrens erfolgt nach Maßgabe der Übereinkunft von Apfelmaar.

(4) Menschliche Strafverfolgungsbehörden sind über Einleitung, Gegenstand und Abschluss des Verfahrens zu unterrichten.

(5) Eine parallele Anwendung menschlichen Strafrechts ist ausgeschlossen, sofern der Vertragsverstoß den Kern des Tatgeschehens bildet.

§62 Zusammenarbeit trotz Zuständigkeitsentzug

(1) Die Entziehung der menschlichen Strafzuständigkeit entbindet die Fae nicht von der Pflicht zur Zusammenarbeit.

(2) Insbesondere sind:

  1. Beweismittel zu sichern,
  2. Tatabläufe nachvollziehbar darzustellen und
  3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr abzustimmen.

(3) Die Zusammenarbeit begründet keine Entscheidungsbefugnis menschlicher Stellen.

§ 60 des Friedensvertrages vom Königsforst - Schutz vor unrechtmäßiger Machtübernahme

(1) Die unterzeichnenden Parteien erkennen an, dass das Territorium der Menschen unter dem gemeinsamen Schutz von Menschen und Fae steht.

(2) Jeder Versuch einer dritten Partei, durch magische, politische oder strukturelle Einflussnahme Herrschaft über menschliches Territorium oder dessen Entscheidungsprozesse zu erlangen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Vertrag dar.

(3) Als unrechtmäßige Machtübernahme gilt insbesondere auch die verdeckte Steuerung staatlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Strukturen.

(4) Die Pflicht zur Abwehr solcher Bedrohungen besteht unabhängig davon, ob deren Existenz der menschlichen Öffentlichkeit bekannt ist.

(5) Maßnahmen zur gemeinsamen Gefahrenabwehr richten sich ausschließlich nach dem Pakt vom Tiefenbruch.

(6) Dieser Vertrag begründet keine eigenständigen Eingriffsbefugnisse.