Übereinkunft von Apfelmaar

Art:
Zusatzvertrag
Beteiligte:
Die Höfe und die Bundesrepublik
Status:
in Kraft
Die friedliche Koexistenz zwischen Menschen und Fae ist in mehreren Verträgen und Übereinkünften geregelt. Die folgende Auflistung enthält die wesentlichen Vereinbarungen und deren wichtigste Paragraphen bzw. Artikel.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Übereinkunft regelt die Rechtsstellung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Fae bei Aufenthalt oder Handeln auf menschlichem Territorium.

(2) Sie gilt für sämtliche Höfe gleichermaßen, unabhängig von Rang, Stand oder Zugehörigkeit innerhalb der faeischen Hierarchien.

(3) Abweichende hofinterne Regelungen finden auf menschlichem Territorium keine Anwendung, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

§3 Vorrang der menschlichen Rechtsordnung

(1) Die Fae unterwerfen sich auf menschlichem Territorium der geltenden menschlichen Rechtsordnung.

(2) Hofrecht, Gewohnheitsrecht und magische Selbstgerichtsbarkeit treten hinter das menschliche Recht zurück.

(3) Handlungen, die nach faeischem Recht zulässig, nach menschlichem Recht jedoch verboten sind, gelten als rechtswidrig.

§6 Vertretung der Fae auf menschlichem Territorium

(1) Der Sommerhof ist alleinige Vertretung der Fae gegenüber den menschlichen Behörden.

(2) Er handelt verbindlich für alle Höfe.

(3) Erklärungen, Zusagen und Verpflichtungen des Sommerhofes entfalten unmittelbare Bindungswirkung auch für die übrigen Höfe.

§7 Rechenschaftspflicht der Höfe

(1) Angehörige der Höfe Herbst, Winter und Frühling sind bei Handlungen auf menschlichem Territorium dem Sommerhof rechenschaftspflichtig.

(2) Die Rechenschaftspflicht umfasst insbesondere:

  1. magische Eingriffe,
  2. Eingriffe in menschliche Rechtsgüter,
  3. Kontakte mit menschlichen Strafverfolgungsbehörden.

(3) Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein menschliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

§9 Eingriffsbefugnisse des Sommerhofes

(1) Der Sommerhof ist befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Übereinkunft anzuordnen.

(2) Diese Befugnis umfasst insbesondere:

  1. Weisungen zur Unterlassung bestimmter Handlungen,
  2. Verpflichtung zur Offenlegung magischer Vorgänge,
  3. vorübergehende Enthebung von hofinternen Funktionen auf menschlichem Territorium.

(3) Anordnungen sind sofort vollziehbar.

§11 Beteiligung an der menschlichen Judikative

(1) Angehörige des Sommerhofes können Teil der menschlichen Judikative sein.

(2) In dieser Funktion handeln sie ausschließlich nach menschlichem Recht.

(3) Weisungen eines Hofes, die auf die richterliche oder staatsanwaltliche Tätigkeit Einfluss nehmen, sind unzulässig und nichtig.

(4) Ein Verstoß gilt als schwerwiegende Verletzung dieser Übereinkunft.

§14 Interessenkonflikte

(1) Angehörige des Sommerhofes haben Tätigkeiten ruhen zu lassen, wenn:

  1. ein Verfahren Angehörige eines Hofes betrifft, dem sie persönlich oder politisch verpflichtet sind, oder
  2. der Anschein einer Befangenheit besteht.

(2) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts trifft eine gemischte Kommission aus menschlichen und faeischen Mitgliedern.

§18 Haftung bei Kompetenzüberschreitung

(1) Überschreiten Angehörige eines Hofes ihre Befugnisse auf menschlichem Territorium, haftet zunächst der jeweilige Hof.

(2) Unbeschadet dessen bleibt die persönliche Verantwortlichkeit bestehen.

(3) Der Sommerhof ist berechtigt, Regress zu nehmen.

§22 Verbot eigenmächtiger Rechtsprechung

(1) Eigenständige faeische Rechtsprechung auf menschlichem Territorium ist unzulässig.

(2) Dies gilt auch für:

  1. Tribunale,
  2. Ehrengerichte,
  3. magische Sanktionen mit Strafcharakter.

(3) Zuwiderhandlungen gelten als schwerer Verstoß gegen die Übereinkunft.

§25 Sanktionen

(1) Verstöße gegen diese Übereinkunft können nach sich ziehen:

  1. Entzug von Aufenthaltsrechten,
  2. Beschränkung magischer Befugnisse,
  3. Ausschluss von Tätigkeiten auf menschlichem Territorium.

(2) Die Verhängung menschlicher Strafen bleibt unberührt.

§30 Verhältnis zu anderen Vertragswerken

(1) Diese Übereinkunft ergänzt den Friedensvertrag vom Königsforst und den Pakt vom Tiefenbruch.

(2) Bei Widersprüchen geht diese Übereinkunft für faeinterne Fragen vor.

(3) Für die Beurteilung menschlicher Rechtsgüter bleibt der Friedensvertrag maßgeblich.

§32 Abgrenzung der Rechtsprechung

(1) Grundsätzlich unterliegen Straftaten auf menschlichem Territorium der menschlichen Rechtsprechung.

(2) Abweichend hiervon findet die Rechtsprechung der Fae Anwendung, wenn:

  1. der Täter ein Angehöriger der Fae ist und
  2. die Tat einen Verstoß gegen eines der anerkannten Vertragswerke darstellt.

§33 Fae-interne Vertragsverstöße

(1) Verstöße gegen den Friedensvertrag vom Königsforst, den Pakt vom Tiefenbruch oder diese Übereinkunft gelten als fae-interne Angelegenheiten.

(2) Dies gilt auch dann, wenn:

  1. die Tat auf menschlichem Territorium begangen wurde oder
  2. Menschen geschädigt wurden oder konkret gefährdet waren.

(3) Die Zuständigkeit der faeischen Rechtsprechung bleibt unberührt.

§34 Schutz menschlicher Rechtsgüter

(1) Die Anwendung faeischer Rechtsprechung nach §§ 32, 33 setzt voraus, dass der Schutz menschlicher Rechtsgüter gewährleistet ist.

(2) Die Fae verpflichten sich, bei der Ahndung solcher Verstöße:

  1. den entstandenen Schaden zu berücksichtigen und
  2. geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu treffen.

(3) Die Art der Sanktion unterliegt ausschließlich faeischem Recht.

§35 Informations- und Beobachtungsrecht

(1) Menschliche Strafverfolgungsbehörden sind über die Einleitung eines faeischen Verfahrens zu informieren.

(2) Sie sind berechtigt, den Verfahrensgang zu beobachten, soweit dadurch faeische Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

(3) Ein eigenes Entscheidungsrecht folgt hieraus nicht.

§36 Sperrwirkung

(1) Wird ein Verstoß nach faeischem Recht verfolgt, ist eine parallele menschliche Strafverfolgung ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich menschliche Rechtsgüter betreffen und keinen Vertragsverstoß darstellen.

§37 Qualifikation der Tat

(1) Ob ein Verhalten als Vertragsverstoß im Sinne dieser Übereinkunft zu qualifizieren ist, entscheidet ein faeisches Gericht.

(2) Der Sommerhof ist verpflichtet, diese Entscheidung gegenüber den menschlichen Behörden zu begründen.

(3) Die Begründung unterliegt keiner inhaltlichen Überprüfung durch menschliche Gerichte.

§38 Ausbreitungsprinzip

(1) Fae-interne Angelegenheiten verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie sich auf menschliches Territorium auswirken.

(2) Maßgeblich ist die Herkunft der Handlung, nicht ihr Wirkungsort.